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Allgemeine Geschäftsbedingungen

persona data euro service

Unternehmen für Zeitarbeit AG

(Stand: 01.03.2023)

 

 

Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung "Zeitarbeitnehmer", "pd-Mitarbeiter" sowie sonstige Personenbezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.

 

1. Allgemeines /Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

 

1.1. Für sämtliche von der persona data euro service Unternehmen für Zeitarbeit AG (im Folgenden: persona data) aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (im Folgenden: AÜV)  erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). Abweichende AGB des Kunden gelten auch dann nicht, wenn die persona data der Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
 

1.2. Die persona data ist seit dem 01.11.1985 im Besitz einer Erlaubnis gem. § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG), die von der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland der Bundesagentur für Arbeit zuletzt unter dem 16.11.2005 unbefristet verlängert wurde. Diese Erlaubnis ist zwischenzeitlich weder widerrufen noch zurückgenommen worden. Die persona data verpflichtet sich, die Erlaubnisurkunde auf Verlangen des Kunden vorzulegen.

 

1.3. Die persona data wird den Kunden unverzüglich über den Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Erlaubnis gemäß § 5 AÜG informieren. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs wird sie ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.

 

2. Vertragsabschluss / Einbeziehung der iGZ-DGB-Tarifverträge / Rücküberlassung / vorangegangene Einsätze

 

2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot der persona data nach Maßgabe des AÜV sowie dieser AGB und die schriftliche Annahmeerklärung des Kunden mit Unterzeichnung des AÜV zustande. Dem Kunden ist bekannt, dass für die persona data keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Kunden nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 AÜG).

 

2.2. Sofern der Kunde beabsichtigt, dem pd-Mitarbeiter den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit der persona data eine gesonderte Vereinbarung treffen.

 

2.3. Die persona data ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. und erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die sie mit den im Betrieb des Kunden eingesetzten pd-Mitarbeitern abgeschlossen hat, die iGZ-DGB-Tarifverträge einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden.

 

2.4. Der Kunde sichert zu, dass kein im Rahmen eines AÜV eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im AÜV bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden selbst oder einem mit dem Kunden konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Anderenfalls informiert der Kunde die persona data unverzüglich darüber.

 

2.5. Der Kunde sichert zu, dass kein im Rahmen eines mit der persona data geschlossenen AÜV eingesetzter Zeitarbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Kunden tätig war. Andernfalls informiert der Kunde die persona data unverzüglich über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer im AÜV berücksichtigt.

 

3. Rechtsstellung der überlassenen pd-Mitarbeiter / Branchenmindestlohn gemäß AEntG / Bauhauptgewerbeverbot  / Kettenverleih

 

3.1. Durch den Abschluss des AÜV wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem an den Kunden überlassenen pd-Mitarbeiter und dem Kunden begründet. Die persona data ist Arbeitgeber des überlassenen Zeitarbeitnehmers. Die persona data sichert dem Kunden zu, dass nur pd-Mitarbeiter überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zur persona data stehen (kein Kettenverleih).

 

3.2. Für die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung obliegt dem Kunden das arbeitsbezogene Weisungsrecht. Demnach ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, dem überlassenen pd-Mitarbeiter wegen der Arbeitsausführung Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen. Der Kunde setzt die pd-Mitarbeiter nur in dem in § 2 Abs. 1 AÜV genannten Betrieb ein. Der Einsatz in einem anderen Betrieb des Kunden, der Austausch von Mitarbeitern innerhalb des Betriebes und die Zuweisung anderer als der im AÜV vereinbarten Tätigkeiten ist nicht zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, die sich aus dem Einsatz der pd-Mitarbeiter in seinem Betrieb ergebenden gesetzlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen und dem pd-Mitarbeiter nur solche Tätigkeiten zuzuweisen, die seinem Ausbildungsstand entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei der persona data.

 

3.3. Gemäß § 8 Absatz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist die persona data auch dann zur Zahlung eines Branchenmindestlohns verpflichtet, wenn zwar nicht der Einsatzbetrieb selbst, jedoch die dort ausgeübte Tätigkeit in den Anwendungsbereich einer Mindestlohnverordnung oder eines nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrags fällt. Aufgrund der in § 2 Abs. 1 AÜV vorgesehenen Tätigkeit teilt der Kunde der persona data mit, ob und ggf. welcher Mindestlohn zum Tragen kommt. Im Falle einer Änderung der Tätigkeit des überlassenen pd-Mitarbeiters erfolgt eine Neubewertung hinsichtlich der Frage, ob ein Branchenmindestlohn gemäß § 8 Absatz 3 AEntG zu zahlen ist. Die Parteien sind sich einig, dass der vereinbarte Stundensatz anzupassen ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.

 

3.4. Sofern die persona data dem Kunden "Arbeiter" im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Kunde, dass in dem in § 2 Absatz 1 AÜV genannten Betrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Kunde ist verpflichtet, die persona data unverzüglich über eine Änderung zu informieren. 

 

3.5. Der Kunde sichert der persona data zu, dass er pd-Mitarbeiter weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z.B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt (kein Kettenverleih).

 

4. Überlassungshöchstdauer

 

4.1. Der Einsatz eines bestimmten namentlich bezeichneten pd-Mitarbeiters erfolgt vorübergehend. Kunde und persona data stellen sicher, dass der Einsatz eines bestimmten pd-Mitarbeiters nicht über das im AÜV vereinbarte Einsatzende hinaus erfolgt.

 

4.2. Der Kunde verpflichtet sich, der persona data unaufgefordert und unverzüglich etwaige für ihn in Zukunft geltende Tarifverträge, die eine Abweichung von der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen und/oder etwaige in dem im AÜV benannten Betrieb zukünftig geltenden Betriebsvereinbarungen, die aufgrund eines Tarifvertrages eine Abweichung von der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, in Kopie zu übermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertrages und/oder einer Betriebsvereinbarung eine kürzere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate geregelt ist.

 

5. Zurückweisung / Austausch von pd-Mitarbeitern

 

5.1. Stellt der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsantritt fest, dass ein pd-Mitarbeiter für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist und besteht er gegenüber der persona data auf einen Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Stunden nicht berechnet.

 

5.2. Der Kunde ist berechtigt, einen pd-Mitarbeiter durch schriftliche Erklärung gegenüber der persona data zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der die persona data zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem pd-Mitarbeiter berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Kunde ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist die persona data berechtigt, andere fachlich gleichwertige pd-Mitarbeiter an den Kunden zu überlassen.

 

6. Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Kunden, Arbeitsschutzmaßnahmen

 

6.1. Der Kunde übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des pd-Mitarbeiters, vgl. § 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG. Er stellt die persona data insoweit von sämtlichen Ansprüchen des pd-Mitarbeiters sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren. Sofern für die Beschäftigung der pd-Mitarbeiter behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Kunde diese vor Aufnahme der Beschäftigung des pd-Mitarbeiters einzuholen und der persona data auf Anfrage vorzulegen.

 

6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet,

1. gemäß § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit des pd-Mitarbeiters die mit dessen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vor Aufnahme der Tätigkeit des pd-Mitarbeiters zu treffen,

2. den pd-Mitarbeiter vor Tätigkeitsbeginn gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz am entsprechenden Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen,

3. die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den jeweiligen Einsatz im Kundenbetrieb umzusetzen. Die Beschäftigung des pd-Mitarbeiters über 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf der Absprache mit der persona data. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Kunden gemäß § 7 Arbeitszeitgesetz oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist,

4. im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit der persona data einen Nachweis darüber zur Verfügung zu stellen, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feiertagsarbeit besteht,

5. der persona data einen Arbeitsunfall sofort zu melden und ihr alle nach § 193 Absatz 1 SGB VII erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die persona data meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

 

6.3. Eine den Anforderungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumentation stellt der Kunde der persona data auf Nachfrage unverzüglich zur Verfügung. Sofern pd-Mitarbeiter aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Kunden die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Kunde für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

 

6.4. Die für den Einsatz notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vor dem Überlassungsbeginn durchzuführen und dem Kunden auf Anfrage nachzuweisen. Sofern Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Kunde dies der persona data schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Kunden zuständigen Werksarzt oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem von der persona data beauftragten Betriebsarzt auf Kosten der persona data durchgeführt.

 

6.5. Bei einer Umsetzung des pd-Mitarbeiters sichert der Kunde zu, die persona data umgehend zu informieren sowie eine neue sicherheitstechnische Unterweisung am Tätigkeitsort vorzunehmen und zu dokumentieren. Der Kunde haftet der persona data für Schäden, die dadurch entstehen, dass die pd-Mitarbeiter außerhalb des vereinbarten Einsatzbereichs eingesetzt werden.

 

6.6. Zur Wahrnehmung ihrer Arbeitgeberpflichten wird der persona data und deren Fachkraft für Arbeitssicherheit in Absprache mit dem Kunden ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der pd-Mitarbeiter eingeräumt.

 

7. Leistungshindernisse / Rücktritt / Streik

 

7.1. Die persona data wird ganz oder zeitweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von pd-Mitarbeitern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die persona data schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Kunden oder der persona data, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u.s.w.. Darüber hinaus ist die persona data in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.

 

7.2. Die Leistungspflicht der persona data ist auf den namentlich genannten pd-Mitarbeiter beschränkt. Nimmt dieser pd-Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig auf, wird der Kunde die persona data unverzüglich unterrichten. Die persona data wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Gelingt dies nicht, wird die persona data von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Kunden stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den pd-Mitarbeiter gegen die persona data nicht zu.

 

7.3. Wird der Betrieb des Kunden bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine pd-Mitarbeiter in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte pd-Mitarbeiter. Demnach wird der pd-Mitarbeiter im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Kunde stellt insoweit sicher, dass keine pd-Mitarbeiter eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Die persona data ist insoweit nicht verpflichtet, pd-Mitarbeiter zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Kunde informiert die persona data unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

 

8. Abrechnung / Zahlung / Preisanpassung / Branchenzuschläge

 

8.1. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die im AÜV vereinbarte betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist. Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der vom Kunden wöchentlich abzuzeichnenden Stundennachweise. Hier sind alle Stunden zu bescheinigen, die der pd-Mitarbeiter dem Kunden einschließlich der Reisezeit zur Verfügung stand.

 

8.2. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung gelten die im AÜV vereinbarten Zuschläge. Soweit die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zur Regelarbeitszeit zählt, richten sich die Zuschläge nach der im Betrieb des Kunden gültigen Zuschlagsregelung. Soweit für den pd-Mitarbeiter aufgrund des iGZ-DGB-Tarifwerks abweichende, branchenbezogene Zuschlagsreglungen gelten, legen die Vertragsparteien diese ebenfalls zugrunde. Im Falle vollkontinuierlicher Schichtarbeit richten sich die Zuschläge nach dem Zuschlagsmodell des Kunden, wenn jedenfalls ein voller Zyklus durchlaufen wird. Basis für die Zuschlagsberechnung ist die jeweils vereinbarte Überlassungsvergütung.

 

8.3. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen die persona data zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.

 

8.4. Für den Fall, dass der persona data Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Kunden zurückgeht, ist die persona data berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des pd-Mitarbeiters zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Kunden bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des pd-Mitarbeiters nachzuweisen.

 

8.5. Die Arbeitnehmerüberlassungsvergütung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht spätestens zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum bezahlt. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Abs. 2 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. Befindet sich der Kunde (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Kunde bereits bestätigt hat, sofort fällig. Der persona data steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

 

8.6. Die von der persona data entsandten pd-Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von der persona data erteilten Abrechnungen befugt.

 

8.7. Die persona data ist berechtigt, den Verrechnungssatz nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie z.B. durch eine Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk, durch eine Erhöhung des Vergleichsentgelts, durch die Geltung eines neu in Kraft getretenen oder bisher nicht einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrags oder durch Änderungen beim Equal Pay eintritt. Vorstehendes gilt auch, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt (vgl. hierzu Ziff. 3.3.).

 

8.8. Soweit ein Branchenzuschlagstarifvertrag zur Anwendung kommt und für den Fall, dass der Kunde nach fünfzehn vollendeten Monaten der Überlassung eine Deckelung des Branchenzuschlags im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 3 TV BZ wünscht, wird zur Ermittlung der Bestandteile des Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammmitarbeiters (Equal Pay) in dem in § 2 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages genannten Kundenbetrieb ausschließlich der aktuelle Fragebogen des iGZ zum Equal Pay verwendet. Dieser Fragebogen wird Inhalt des jeweiligen AÜV. Der Kunde informiert die persona data unverzüglich über alle - auch bereits feststehende künftige - Änderungen des Arbeitsentgelts. Die Änderungen werden ebenfalls Vertragsinhalt.

 

Der Kunde informiert die persona data über Änderungen der branchenmäßigen Zuordnung des in § 2 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages festgelegten Betriebs, da solche Änderungen dazu führen können, dass ein anderer oder kein Branchenzuschlagstarifvertrag mehr einschlägig ist oder ein Branchenzuschlagstarifvertrag erstmalig einschlägig wird. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass keine Wahlmöglichkeit besteht, ob ein Branchenzuschlagstarifvertrag auf eine Überlassung Anwendung findet, oder ab dem 10. Einsatzmonat das gesetzliche Equal Pay zu berücksichtigen ist (Ausschließlichkeitsverhältnis).

 

Soweit auf die Überlassung kein einschlägiger Branchenzuschlagstarifvertrag Anwendung findet und ein Einsatz eines im AÜV genannten Mitarbeiters von mehr als neun Monaten geplant oder absehbar ist, ist der Kunde verpflichtet, der persona data das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Kunden spätestens einen Monat vor Beginn des 10. Überlassungsmonats mitzuteilen. Der Kunde informiert die persona data unverzüglich über alle - auch bereits feststehende künftige - Änderungen des Equal Pay. Die Änderungen werden ebenfalls Vertragsinhalt.

 

Soweit der Betrieb des Kunden derzeit von keinem TV BZ der Zeitarbeit erfasst wird, künftig aber in den Anwendungsbereich eines TV BZ der Zeitarbeit fällt, den die persona data aufgrund eigener Verbandszugehörigkeit oder auch nur zur Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem AÜG tatsächlich anwendet, werden der Kunde und die persona data alle Maßnahmen treffen, damit ein solcher zukünftiger TV BZ angewendet werden kann, insbesondere die Verrechnungssätze anpassen.

 

9. Haftung / Aufrechnung / Abtretung

 

9.1. Im Hinblick darauf, dass der pd-Mitarbeiter unter Leitung und Aufsicht des Kunden seine Tätigkeit ausübt, haftet die persona data nicht für Schäden, die der pd-Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde stellt die persona data von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem pd-Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit erheben sollten.

 

9.2. Im Übrigen ist die Haftung der persona data sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet die persona data nicht für Arbeitsergebnisse der pd-Mitarbeiter oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Kunden durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der pd-Mitarbeiter entstehen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die persona data darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

 

9.3. Die persona data ist nicht zur Nachprüfung von Arbeitspapieren und Zeugnissen der pd-Mitarbeiter auf ihre Richtigkeit oder zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen verpflichtet. Der Kunde stellt die persona data von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem pd-Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit erheben sollten.

 

9.4. Der Kunde stellt die persona data insbesondere von allen Forderungen frei, die der persona data aus einer Verletzung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) durch den Kunden erwachsen.

            

10. Kündigung

 

10.1. In der ersten Woche des Einsatzes hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten. Im Übrigen kann der Vertrag mit einer Frist von 5 Arbeitstagen von beiden Seiten gekündigt werden.

 

10.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Die persona data ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn

a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht,

b) der Kunde eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht oder

c) der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 9.4. verstößt.

 

10.3. Eine Kündigung des AÜV durch den Kunden ist formlos möglich und kann auch durch eine mündliche oder fernmündliche Erklärung des Kunden ausgesprochen werden. Eine Kündigung des AÜV wird insbesondere durch die Abmeldung des pd-Mitarbeiters seitens des Kunden bewirkt. Die persona data bestätigt diese Kündigung in Textform zur Dokumentation. Die an den Kunden überlassenen pd-Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt. Ebenso ist die Abmeldung gegenüber der persona data auszusprechen.

 

11. Übernahme von Mitarbeitern / Vermittlung / Provision

 

11.1. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem pd-Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem pd-Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

 

11.2. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch die persona data ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

 

11.3. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem pd-Mitarbeiter ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

 

11.4. Der Kunde ist verpflichtet, der persona data mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall die persona data Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem pd-Mitarbeiter / Bewerber darlegt, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

 

11.5. In den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen hat der Kunde eine Vermittlungsprovision an die persona data zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.

 

11.6. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des pd-Mitarbeiters ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme während der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme nach drei und vor Ablauf von sechs Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme nach sechs und vor Ablauf von neun Monaten 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme nach neun und vor Ablauf von zwölf Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme nach 12 Monaten fällt keine Vermittlungsprovision an.

 

11.7. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Kunden und dem pd-Mitarbeiter vereinbarte Bruttomonatsgehalt auf Basis eines zwölftel des Bruttojahresgehaltes. Das Bruttogehalt ist durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrages nachzuweisen. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung seitens der persona data.

 

11.8. Wird der pd-Mitarbeiter / Bewerber aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Kunden tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Kunden und dem pd-Mitarbeiter / Bewerber vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.

 

11.9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des pd-Mitarbeiters in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Kunden. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Kunden und dem pd-Mitarbeiter vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen der persona data und dem pd-Mitarbeiter zuletzt vereinbarte durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der letzten drei abgerechneten Monate auf Basis von § 3.1.2. Manteltarifvertrag iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft.

 

12. Geheimhaltung / Datenschutz / Weitergabe von Daten an Dritte

 

12.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, über die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden  Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den Vertragspartner ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache weitergegeben werden darf.

 

12.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Die persona data sichert zu, dass arbeitsvertraglich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten Mitarbeitern getroffen wird.

 

12.3. Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere den Stundenverrechnungssatz, hat der Auftraggeber dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.

 

12.4. Der Kunde verpflichtet sich, seitens der persona data übermittelte Daten nur in dem vereinbarten Umfange zu nutzen, insbesondere diese nicht ohne Einverständnis der persona data an Dritte weiterzuleiten.

 

13. Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel

 

13.1. Änderungen und Ergänzungen des AÜV zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst, nicht aber für die Kündigung des AÜV (vgl. Ziff. 10.3. dieser AGB). Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwendet werden. Die von der persona data überlassenen pd-Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des AÜV mit dem Kunden zu vereinbaren.

 

13.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der persona data und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Niederlassung der persona data, die den vorliegenden AÜV geschlossen hat. Die persona data kann ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.

 

13.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

 

13.4. Der Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.

 

13.5. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.